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Religionspädagogische BeiträgeHans Maier

Religionspädagogische Beiträge,

Hans Maier

Sache von Staat und Kirche

Veröffentlichung:1.5.2019

Der Artikel argumentiert, dass Religionsunterricht eine klassische res mixta zwischen Staat und Kirche darstellt und nicht einseitig von einer Seite bestimmt werden kann. Maier kritisiert religionspädagogische Positionen, die den Verfassungsauftrag relativieren, und betont die Notwendigkeit der Zusammenarbeit beider Partner sowie die Bindung des Religionsunterrichts an die kirchlichen Grundsätze.

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Hans Maier, ehemaliger Bayerischer Kultusminister und Präsident des Zentralkomitees der Deutschen Katholiken, nimmt in diesem 1975 veröffentlichten Beitrag kritisch zu religionspädagogischen Diskursen Stellung. Er argumentiert, dass die innerhalb der Religionspädagogik geführte Debatte über Religionsunterricht zu einseitig verlaufe und wichtige verfassungsrechtliche und kirchliche Perspektiven ausblendet. Maier betont, dass Religionsunterricht eine klassische res mixta darstelle – eine Angelegenheit zwischen Staat und Kirche, die nicht von einer Seite allein bestimmt werden darf. Die bloße verfassungsrechtliche Absicherung des Religionsunterrichts sei nur formal; inhaltlich müsse sie durch das Zusammenwirken beider Partner getragen werden. Der Name „Religionsunterricht" selbst bezeugt diese Verbindung. Maier kritisiert die religionspädagogische These, dass der Staat nur einen formalen „Minimalkonsens" vorgebe und die konkrete pädagogische Gestaltung allein Sache der Religionspädagogen sei. Dagegen setzt er die Verfassungsnorm des Grundgesetzes entgegen, wonach Religionsunterricht „in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften" erteilt wird. Dies konstituiere sich unmittelbar aus der Verfassungsnorm selbst und sei keineswegs nur eine pädagogische Größe. Die Kirche habe das Recht und die Verpflichtung, ihre Grundsätze und Richtlinien festzulegen. Eine Aufweichung dieser „Grundsätze" ins subjektive Belieben der Pädagogen würde dem Religionsunterricht seine verfassungsrechtliche Geschäftsgrundlage entziehen. Maier warnt davor, dass ein Religionsunterricht, der nicht mehr von „Grundsätzen der Religionsgemeinschaften" bestimmt wäre, seinen verfassungsmäßigen Schutz verlöre. Er plädiert für eine klare Unterscheidung: Maßstab ist nicht „die Theologie" und nicht „die Pädagogik", sondern die im Lehramt festgestellte Lehre der Kirche. Die Kirche muss mit einer Stimme sprechen und mit dem staatlichen Partner vereinbarte Verträge halten, nicht mit einzelnen Pädagogen oder Curriculum-Instituten. Maier verweist auf die Grenzen von Alternativen wie Gemeindeunterricht ohne staatliche Finanzierung oder wertfreie „Religionskunde" und betont, dass die gegenwärtige Ordnung des Religionsunterrichts an diese verfassungsmäßige Balance gebunden ist.

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