Das Medium eignet sich für den Religionsunterricht der Jahrgangsstufe 10 besonders für die Themen Menschenwürde, Menschenrechte, Gerechtigkeit, Freiheit, Verantwortung, Staat und Gesellschaft sowie universale Moral. Der Text ermöglicht den Lernenden eine differenzierte Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb Menschen Rechte besitzen und wie moralisch begründete Ansprüche in tatsächlich wirksames Recht überführt werden können. Damit verbindet das Medium ethische, religionsbezogene und rechtsphilosophische Fragestellungen.
Als Einstieg eignet sich die Frage: „Hat ein Mensch Rechte, weil ein Staat sie ihm gibt, oder besitzt er bestimmte Rechte bereits deshalb, weil er Mensch ist?“ Die Lernenden können zunächst spontan Positionen entwickeln. Die Antworten können anschließend den Begriffen Menschenrechte und Grundrechte zugeordnet werden. Auf diese Weise wird die zentrale Unterscheidung des Textes bereits vor der eigentlichen Lektüre vorbereitet.
Für die Texterschließung sollte zunächst der Begriff der universalistischen Rechtsmoral geklärt werden. Höffes Position beruht auf der Vorstellung, dass bestimmte moralische und rechtliche Ansprüche nicht nur für Angehörige einer bestimmten Religion, Kultur oder Nation gelten. Menschenrechte beanspruchen Geltung für alle Menschen. Die Lernenden können untersuchen, worauf Höffe diesen Anspruch gründet. Besonders wichtig ist dabei seine Bezugnahme auf allgemeine Bedingungen des Menschseins und auf die menschliche Vernunft.
Anschließend kann der im Text genannte Einwand des kulturellen Imperialismus behandelt werden. Die Lernenden können herausarbeiten, weshalb Kritiker den universalen Anspruch der Menschenrechte als problematisch ansehen. Wenn Menschenrechte mit bestimmten historischen Entwicklungen westlicher Gesellschaften verbunden werden, kann der Verdacht entstehen, eine bestimmte Kultur wolle ihre Wertvorstellungen anderen Kulturen aufzwingen. Höffe hält dem entgegen, dass universalistische moralische Vorstellungen nicht ausschließlich eine neuzeitliche westliche Erfindung darstellen. Diese Kontroverse eignet sich für eine strukturierte Diskussion über Universalität und kulturelle Vielfalt.
Ein weiterer Schwerpunkt sollte auf der Unterscheidung zwischen der Erklärung eines Rechts und seiner tatsächlichen Durchsetzung liegen. Die Lernenden können anhand eines einfachen Beispiels erkennen, dass die bloße Formulierung eines Rechts noch nicht seine Beachtung garantiert. Ein Staat kann Freiheit versprechen und sie in der politischen Wirklichkeit dennoch verletzen. Damit wird Höffes Forderung nach Positivierung verständlich. Menschenrechte müssen rechtlich wirksam werden, staatliche Gewalt binden und Möglichkeiten eröffnen, sich gegen Rechtsverletzungen zu wehren.
Methodisch bietet sich eine Begriffsfolge an: Menschenrecht / Positivierung / Verfassung / Grundrecht / staatliche Bindung / Rechtsschutz. Die Lernenden erläutern die einzelnen Begriffe und stellen anschließend ihren Zusammenhang dar. Dadurch wird ein komplexer Argumentationsgang auf eine überschaubare Struktur reduziert.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Unterscheidung von Menschenrechten und Grundrechten. Die Lernenden sollten erkennen, dass Höffe beide Begriffe weder gleichsetzt noch voneinander trennt, als hätten sie nichts miteinander zu tun. Menschenrechte besitzen nach seiner Argumentation einen vorstaatlichen moralischen Anspruch. Werden sie in einer konkreten Rechtsordnung verbindlich festgeschrieben, treten sie als Grundrechte des jeweiligen Gemeinwesens auf. Diese Differenz kann in einer Gegenüberstellung erarbeitet werden. Bei Menschenrechten können die Kategorien universaler Anspruch, Mensch als Mensch und vorstaatliche Geltung notiert werden. Bei Grundrechten stehen konkrete Rechtsordnung, positives Recht, Staat und rechtliche Durchsetzbarkeit im Mittelpunkt.
Für die Jahrgangsstufe 10 ist außerdem Höffes Einteilung in Freiheitsrechte, Mitwirkungsrechte und Sozialrechte besonders geeignet. Die Lernenden können konkrete Rechte den drei Bereichen zuordnen. Freiheitsrechte schützen individuelle Freiheit, Mitwirkungsrechte ermöglichen politische Beteiligung und Sozialrechte betreffen grundlegende soziale Ansprüche. Anschließend kann untersucht werden, weshalb ein demokratischer Rechtsstaat nach Höffes Darstellung nicht nur eine dieser Gruppen berücksichtigen sollte.
Für den Religionsunterricht bietet sich eine Verbindung mit dem christlichen Verständnis der Menschenwürde an. Höffe begründet den universalen Anspruch der Menschenrechte wesentlich über Vernunft und allgemeine Bedingungen des Menschseins. Eine christliche Begründung kann dagegen von der Gottesebenbildlichkeit des Menschen ausgehen. Die Lernenden können beide Ansätze vergleichen und feststellen, dass unterschiedliche Begründungswege zu einem universalen Schutzanspruch des Menschen führen können. Zugleich sollte herausgearbeitet werden, worin sich eine vernunftrechtliche und eine theologische Begründung unterscheiden.
Die Goldene Regel kann als weitere Verbindung zwischen religiöser und philosophischer Ethik einbezogen werden. Die Lernenden können fragen, ob die Forderung, anderen Menschen grundlegende Rechte zuzugestehen, auch mit dem Gedanken der Gegenseitigkeit begründet werden kann. Dadurch lässt sich Höffes rechtsphilosophische Argumentation in eine größere Unterrichtsreihe zur Begründung moralischer Normen einordnen.
Besonders ergiebig ist Höffes Gedanke vom kritischen Potential der Menschenrechte. Menschenrechte sind nicht lediglich eine Wiederholung dessen, was ein Staat bereits als Grundrecht anerkennt. Sie können gerade dazu dienen, bestehendes Recht kritisch zu überprüfen. Methodisch kann ein fiktiver Staat vorgestellt werden, dessen Verfassung bestimmte Freiheitsrechte garantiert, anderen gesellschaftlichen Gruppen jedoch politische Beteiligung verweigert. Die Lernenden untersuchen, ob die geltenden Grundrechte aus der Perspektive universaler Menschenrechte ausreichend sind.
An dieser Stelle lässt sich eine Verbindung zu Naturrecht und Vernunftrecht herstellen. Wie bei der Vorstellung eines übergeordneten Vernunftrechts können Menschenrechte als Maßstab für positives Recht verstanden werden. Die Lernenden können Höffes Position mit bereits behandelten rechtsphilosophischen Ansätzen vergleichen und herausarbeiten, welche Funktion ein überpositiver Maßstab für die Kritik staatlichen Rechts besitzt.
Eine weitere Vertiefung bietet die internationale Dimension des Textes. Wenn Menschenrechte jedem Menschen unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit zukommen sollen, stellt sich die Frage, wie ihr Schutz über einzelne Staaten hinaus gewährleistet werden kann. Die Lernenden können diskutieren, weshalb ein ausschließlich nationaler Grundrechtsschutz für einen universalen Menschenrechtsanspruch möglicherweise nicht ausreicht. Dadurch werden Fragen internationaler Verantwortung und einer internationalen Rechtsgemeinschaft zugänglich.
Methodisch eignet sich abschließend eine strukturierte Kontroverse zur Aussage: „Menschenrechte gelten entweder überall oder sie sind keine Menschenrechte.“ Eine Gruppe begründet den universalen Anspruch, eine weitere untersucht Einwände aus der Perspektive kultureller Vielfalt und eine dritte Gruppe entwickelt Kriterien für eine Vermittlung. Dabei sollten die Lernenden zwischen der Frage nach der universalen Geltung eines Rechts und der Frage nach seiner konkreten kulturellen und rechtlichen Umsetzung unterscheiden.
Das Medium eignet sich schließlich besonders zur Förderung ethischer Urteilskompetenz. Die Lernenden lernen, zwischen moralischem Anspruch und positivem Recht, zwischen Menschenrechten und Grundrechten sowie zwischen universaler Geltung und konkreter rechtlicher Verwirklichung zu unterscheiden. Gleichzeitig eröffnet der Text die Möglichkeit, philosophische und christliche Begründungen der Menschenwürde miteinander ins Gespräch zu bringen.
Prüfungsfragen für eine Klausur der Jahrgangsstufe 10 mit Musterantworten
Aufgabe 1: Beschreiben Sie, wie Höffe den universalen Anspruch der Menschenrechte begründet. Operator: beschreiben
Musterantwort: Höffe versteht Menschenrechte als Bestandteil einer universalistischen Rechtsmoral. Sie sollen nicht nur für Angehörige einer bestimmten Nation, Religion oder Kultur gelten. Ihre Grundlage liegt nach Höffe in allgemeinen Bedingungen des Menschseins und besonders in der Vernunft. Deshalb besitzen Menschen Menschenrechte nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit, sondern bereits deshalb, weil sie Menschen sind. Der Anspruch der Menschenrechte ist somit grundsätzlich universal.
Aufgabe 2: Erläutern Sie den Unterschied zwischen Menschenrechten und Grundrechten nach Höffe. Operator: erläutern
Musterantwort: Menschenrechte kommen nach Höffe jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins zu. Sie besitzen einen vorstaatlichen und überpositiven Anspruch. Das bedeutet, dass ihre grundlegende Geltung nicht erst dadurch entsteht, dass ein Staat sie als Gesetz beschließt.
Grundrechte sind dagegen Rechte, die innerhalb einer konkreten staatlichen Rechtsordnung rechtlich festgeschrieben werden. Sie gehören zum positiven Recht und können staatliche Gewalten unmittelbar binden. Menschenrechte betreffen somit den Menschen als Menschen, Grundrechte dagegen den Menschen als Mitglied einer konkreten Rechtsgemeinschaft. Beide Bereiche stehen in enger Beziehung, sind aber nicht identisch.
Aufgabe 3: Erklären Sie, was Höffe unter der Positivierung der Menschenrechte versteht. Operator: erklären
Musterantwort: Positivierung bedeutet, dass Menschenrechte nicht lediglich als moralische Forderungen formuliert werden, sondern Bestandteil einer tatsächlich geltenden Rechtsordnung werden. Sie können beispielsweise in eine Verfassung aufgenommen werden. Dadurch werden staatliche Institutionen an diese Rechte gebunden und Menschen erhalten Möglichkeiten, sich gegen Rechtsverletzungen rechtlich zu wehren. Aus einem allgemeinen moralischen Menschenrechtsanspruch wird dadurch ein konkretes positives Grundrecht.
Aufgabe 4: Arbeiten Sie heraus, welche drei Gruppen von Rechten Höffe für einen demokratischen Rechtsstaat nennt. Operator: herausarbeiten
Musterantwort: Höffe unterscheidet drei Gruppen. Erstens nennt er liberale Freiheitsrechte. Sie schützen die individuelle Freiheit des Menschen. Zweitens nennt er demokratische Mitwirkungsrechte. Sie ermöglichen Menschen die Beteiligung am politischen Gemeinwesen. Drittens nennt er Sozialrechte. Sie betreffen grundlegende soziale Ansprüche. Eine Rechtsordnung, die diese verschiedenen Gruppen von Rechten anerkennt, kann nach Höffes Darstellung als demokratischer Rechtsstaat und Verfassungsstaat verstanden werden.
Aufgabe 5: Analysieren Sie, weshalb Höffe die bloße Erklärung von Menschenrechten für unzureichend hält. Operator: analysieren
Musterantwort: Höffe unterscheidet zwischen der Formulierung eines Rechts und seiner tatsächlichen Verwirklichung. Ein Staat kann bestimmte Rechte offiziell anerkennen und sie in der politischen Wirklichkeit trotzdem verletzen. Eine Menschenrechtserklärung allein garantiert deshalb noch keinen wirksamen Menschenrechtsschutz.
Aus diesem Problem entwickelt Höffe die Forderung nach Positivierung. Menschenrechte müssen in der gesellschaftlichen und rechtlichen Wirklichkeit verankert werden. In einer Verfassungsordnung können sie staatliche Gewalten binden und rechtliche Möglichkeiten gegen ihre Verletzung eröffnen.
Die Positivierung stellt damit eine Verbindung zwischen moralischem Anspruch und rechtlicher Durchsetzung her. Allerdings legt sich Höffe nicht darauf fest, dass diese Umsetzung in allen Gesellschaften genau dieselbe Form annehmen muss.
Aufgabe 6: Erläutern Sie, welches kritische Potential Menschenrechte nach Höffe gegenüber bestehenden Grundrechten besitzen. Operator: erläutern
Musterantwort: Menschenrechte und Grundrechte dürfen nach Höffe nicht vollständig gleichgesetzt werden. Würde man Menschenrechte nur als bereits bestehende staatliche Grundrechte verstehen, könnte das geltende Recht kaum anhand übergeordneter menschenrechtlicher Maßstäbe kritisiert werden.
Gerade weil Menschenrechte einen vorstaatlichen und universalen Anspruch besitzen, können sie als Maßstab für bestehende Grundrechte dienen. Wenn ein Staat bestimmte Menschen nicht ausreichend schützt oder ihnen wichtige Rechte verweigert, kann seine Rechtsordnung im Namen der Menschenrechte kritisiert und weiterentwickelt werden. Darin besteht das kritische Potential der Menschenrechte.
Aufgabe 7: Vergleichen Sie Höffes Begründung der Menschenrechte mit einer christlichen Begründung der Menschenwürde. Operator: vergleichen
Musterantwort: Höffe begründet Menschenrechte wesentlich mit allgemeinen Bedingungen des Menschseins und der Vernunft. Menschen besitzen bestimmte grundlegende Rechte, weil sie Menschen sind. Die Begründung soll deshalb unabhängig von einer bestimmten religiösen Überzeugung nachvollziehbar sein.
Eine christliche Begründung kann dagegen von der Gottesebenbildlichkeit ausgehen. Jeder Mensch besitzt eine besondere Würde, weil er als Geschöpf und Ebenbild Gottes verstanden wird. Diese Würde hängt nicht von Leistung, Herkunft, Geschlecht, gesellschaftlichem Status oder Staatsangehörigkeit ab.
Beide Ansätze führen damit zu einem universalen Schutzanspruch des Menschen. Sie unterscheiden sich jedoch in ihrer Begründungsgrundlage. Höffe argumentiert rechtsphilosophisch mit Vernunft und Menschsein, während die christliche Position eine theologische Begründung heranzieht.
Aufgabe 8: Beurteilen Sie den Einwand, universale Menschenrechte seien eine Form kulturellen Imperialismus. Operator: beurteilen
Musterantwort: Für den Einwand kann angeführt werden, dass die moderne Formulierung und rechtliche Ausgestaltung von Menschenrechten stark durch bestimmte historische Entwicklungen geprägt wurde. Deshalb kann die Gefahr bestehen, konkrete kulturelle Vorstellungen vorschnell als allgemeingültig zu betrachten.
Höffe wendet dagegen ein, dass die grundlegende Idee einer universalistischen Moral nicht ausschließlich eine Erfindung der westlichen Neuzeit ist. Entscheidend ist für ihn außerdem, dass Menschenrechte auf allgemeinen Bedingungen des Menschseins beruhen sollen und nicht lediglich auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Kultur.
Der Einwand macht deshalb auf die notwendige Sensibilität gegenüber kulturellen Unterschieden aufmerksam. Zugleich stellt sich die Frage, ob grundlegende Rechte wie der Schutz des Lebens und der menschlichen Würde von kultureller Zugehörigkeit abhängig gemacht werden können. Für die Beurteilung muss daher zwischen dem universalen Anspruch grundlegender Rechte und ihren unterschiedlichen kulturellen und rechtlichen Ausgestaltungen unterschieden werden.
Aufgabe 9: Erörtern Sie, ob Menschenrechte auch dann gelten, wenn ein Staat sie nicht als Grundrechte anerkennt. Beziehen Sie Höffes Position und eine christliche Perspektive ein. Operator: erörtern
Musterantwort: Nach Höffes Position spricht viel dafür, diese Frage zu bejahen. Menschenrechte besitzen für ihn einen vorstaatlichen und überpositiven Anspruch. Sie werden nicht erst dadurch zu Menschenrechten, dass ein Staat sie beschließt. Ein Staat kann deshalb nach menschenrechtlichen Maßstäben kritisiert werden, auch wenn seine eigene Rechtsordnung bestimmte Rechte nicht anerkennt.
Die Positivierung bleibt dennoch von großer Bedeutung. Ein moralischer Anspruch allein garantiert noch keinen wirksamen Schutz. Menschenrechte müssen deshalb möglichst in rechtlich verbindliche und durchsetzbare Grundrechte überführt werden.
Eine christliche Perspektive kann den vorstaatlichen Charakter der Menschenwürde zusätzlich durch die Gottesebenbildlichkeit begründen. Die Würde eines Menschen hängt dann ebenfalls nicht davon ab, ob ein Staat sie anerkennt.
Damit lässt sich zwischen Geltungsanspruch und rechtlicher Wirksamkeit unterscheiden. Menschenrechte können einen universalen Anspruch besitzen, benötigen für ihren wirksamen Schutz jedoch rechtliche und politische Institutionen.
Aufgabe 10: Nehmen Sie begründet Stellung zu der Aussage: „Menschenrechte dürfen nicht vom Staat abhängig sein, brauchen aber den Staat, um wirksam geschützt zu werden.“ Beziehen Sie Höffes Argumentation ein. Operator: Stellung nehmen
Musterantwort: Die Aussage beschreibt eine zentrale Spannung in Höffes Argumentation. Einerseits dürfen Menschenrechte nicht vollständig vom Staat abhängig sein. Würden sie nur deshalb gelten, weil ein Staat sie beschlossen hat, könnte derselbe Staat sie auch wieder abschaffen, ohne dass ein übergeordneter Maßstab für Kritik vorhanden wäre. Höffe versteht Menschenrechte deshalb als vorstaatliche und überpositive moralische Rechte.
Andererseits benötigen Menschenrechte eine konkrete rechtliche Verwirklichung. Durch ihre Positivierung können sie als Grundrechte staatliche Gewalt binden und rechtliche Möglichkeiten gegen Verletzungen eröffnen. Ohne entsprechende Institutionen besteht die Gefahr, dass Menschenrechte lediglich Forderungen bleiben.
Die Aussage erfasst daher die von Höffe vorgenommene Verbindung von Menschenrechten und Grundrechten. Menschenrechte liefern einen übergeordneten Maßstab, während Grundrechte diesen Anspruch innerhalb einer konkreten Rechtsordnung wirksam machen.
Aufgabe 11: Erörtern Sie, ob Menschenrechte weltweit in derselben rechtlichen Form verwirklicht werden müssen, um universale Geltung beanspruchen zu können. Operator: erörtern
Musterantwort: Für eine einheitliche rechtliche Gestaltung könnte sprechen, dass universale Menschenrechte überall einen vergleichbaren Schutz gewährleisten sollen. Sehr unterschiedliche rechtliche Regelungen könnten dazu führen, dass Menschen je nach Staat unterschiedlich stark geschützt werden.
Höffe unterscheidet jedoch zwischen dem universalen Anspruch der Menschenrechte und ihrer konkreten Positivierung. Er weist darauf hin, dass unterschiedliche Wege denkbar sind, Menschenrechte rechtlich und gesellschaftlich wirksam zu schützen. Der universale Anspruch verlangt deshalb nicht zwingend, dass jede Rechtsordnung genau dieselben institutionellen Formen verwendet.
Entscheidend ist vielmehr, ob grundlegende Menschenrechte tatsächlich anerkannt und wirksam geschützt werden. Universale Geltung und unterschiedliche rechtliche Ausgestaltung müssen sich daher nicht grundsätzlich widersprechen. Allerdings muss sich jede konkrete Ausgestaltung daran messen lassen, ob der menschenrechtliche Schutz tatsächlich gewährleistet wird.