Die Vocatio ist ein seit etwa 1945 etablierter Fachausdruck für die kirchliche Beauftragung von Religionslehrkräften im evangelischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen. Sie basiert auf der verfassungsrechtlich verankerten doppelten Zuständigkeit von Staat und Religionsgemeinschaften für den Religionsunterricht (res mixta), wie sie in Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes festgelegt ist. Während der Staat für Organisation, Lehrplan und Dienstaufsicht zuständig ist, verantworten die Religionsgemeinschaften die unterrichtlichen Inhalte. Die Vocatio schließt eine Versicherung der Lehrkräfte ein, den Unterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihrer berufenden Kirche zu erteilen. Dabei wird der Begriff "Grundsätze" hermeneutisch als weiter Rahmen verstanden, der das Gewissen der einzelnen Religionslehrkraft berücksichtigt. Die Vokation verpflichtet die Kirchen, ihre Lehrkräfte durch Fortbildungs- und Beratungsangebote zu unterstützen. Das Einsichtsrecht der Religionsgemeinschaften in den Religionsunterricht unterscheidet sich grundlegend von der Schulaufsicht, da den Kirchen Weisungs- und Disziplinargewalt fehlt. Die Teilnahme am Religionsunterricht ist aufgrund der Religionsfreiheit fakultativ, und Lehrkräfte können nicht gegen ihren Willen verpflichtet werden, diesen zu unterrichten. Die Vocatio-Ordnungen aller Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland enthalten einheitliche Voraussetzungen wie Kirchenmitgliedschaft, staatliche Lehrbefähigung und eine Erklärung der Bereitschaft zur Unterrichtserteilung. Sie unterscheiden befristete, vorläufige und dauerhafte Berufungen und regeln die Möglichkeit des Widerrufs durch die Kirche. Historisch gab es anfangs Bedenken gegen die Vocatio, etwa in Niedersachsen, die als Wiederbelebung der geistlichen Schulaufsicht aus der Kaiserzeit gefürchtet wurde. Kritische theologische Positionen, wie die von Gert Otto, haben den verpflichtenden Charakter der Vocatio zugunsten eines freiwilligen kirchlichen Angebots infrage gestellt.