Der Artikel analysiert den juristischen Begriff der Religionsgemeinschaft in Deutschland, insbesondere seine Verwendung im Grundgesetz (Art. 7 Abs. 3 und Art. 140 i.V.m. Art. 137 WRV). Der Autor zeigt, dass es sich um einen uneinheitlich definierten Rechtsbegriff handelt, der in verschiedenen Gesetzen unterschiedliche Bedeutungen haben kann. Ein zentrales Argument ist, dass Religionsgemeinschaften keine Körperschaft des öffentlichen Rechts sein müssen, um als solche anerkannt zu werden und ihre Rechte auszuüben. Dies wird durch mehrere Beispiele belegt: Kooperationsverträge zwischen Bremen und Hamburg mit muslimischen Verbänden (2012-2014) zeigen, dass diese ohne Körperschaftsstatus Mitspracherechte bei Friedhöfen und Rundfunk erhielten. Zudem wird die Regelung zur rituellen Schlachtung nach dem Tierschutzgesetz angeführt, die für etwa 5 Millionen Muslime und 100.000 Juden relevant ist, ohne dass islamische Gemeinden einen Körperschaftsstatus innehaben. Der Autor belegt damit, dass die politische Rechtsauffassung sich gewandelt hat und Religionsgemeinschaften als religiöse Vereinigungen anerkannt werden, solange sie organisiert sind und nachweisen können, dass sie eine Gemeinschaft darstellen. Die Grundgesetzbestimmungen kennen Regelungen sowohl für korporierten als auch für nicht-korporierten Religionsgemeinschaften, wobei die Rechtswissenschaft bereits früher eine flexible Interpretation vertreten hat, die erst durch die politische Praxis bestätigt wurde. Insgesamt demonstriert der Artikel die Bedeutung einer differenzierten rechtlichen Anerkennung von Religionsgemeinschaften für deren gesellschaftliche Teilhabe.