Der Artikel behandelt die Kinder- und Jugendhilfe als gesetzlich im SGB VIII verankerte Leistung des deutschen Sozialstaates, die sich an junge Menschen in schwierigen Lebenssituationen sowie deren Familien richtet. Seit den 1990er Jahren ist das Jugendhilferecht als Leistungsrecht formuliert, wodurch Anspruchsberechtigte staatliche Unterstützung einfordern können. Die Kinder- und Jugendhilfe verfolgt dual strukturierte Ziele: Einerseits individuelle Förderung durch Maßnahmen wie Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit, andererseits strukturelle Maßnahmen zum Abbau von Benachteiligung und zur Schaffung kinderfreundlicher Umwelten. Die vier Handlungsfelder umfassen Jugendarbeit und Jugendschutz, Unterstützung der Familie, Kindertagesbetreuung sowie spezialisierte Erziehungshilfen. Die Jugendsozialarbeit wird als besondere sozialpädagogische Leistung für besonders benachteiligte Jugendliche hervorgehoben, mit Schwerpunkten auf schulische, berufliche und soziale Integration. Kirchliche Träger wie Caritas und Diakonie spielen als freie Träger eine wesentliche Rolle im Jugendhilfesystem. Historisch reicht die Jugendarbeit ins 19. Jahrhundert zurück und wurde nach dem Zweiten Weltkrieg neu strukturiert. Theologisch wird das Engagement religiöser Träger durch die Pastoralkonstitution Gaudium et spes, die Option für die Armen und das Konzept der Gottebenbildlichkeit begründet. Die Deutsche Bischofskonferenz und die Evangelische Kirche in Deutschland haben jeweilige Leitlinien zur Jugendpastoral entwickelt. Während Jugendhilfe kein primärer Ort religiöser Bildung ist, kommt Religion doch in verschiedenen Formen vor und trägt zur religiösen Deutekompetenz menschlicher Erfahrungen bei.