Der Artikel behandelt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, das am 23. Mai 1949 nach Verabschiedung durch den Parlamentarischen Rat in Kraft trat und de facto die Verfassung darstellt, obwohl es diesen Titel nicht formal trägt. Das Grundgesetz ist hierarchisch höchstrangiges Rechtsdokument und regelt sowohl grundrechtliche Gewährleistungen als auch die Staatsorganisation in elf Hauptteilen von Grundrechten über Bundesorgane bis zu Übergangsbestimmungen. Als Verfassung bindet das Grundgesetz alle drei Gewalten unmittelbar, und das Bundesverfassungsgericht fungiert als Hüter, das die Verfassungsmäßigkeit nachgeordneter Normen überprüft. Die Grundrechte in Artikel 1-19 weisen einen Doppelcharakter auf: Sie sind subjektive Abwehrrechte gegen den Staat und zugleich objektive Werteordnung mit Ausstrahlungswirkung auf alle Rechtsbereiche. Das Grundgesetz bekennt sich in Artikel 1 Absatz 2 zu unverletzlichen Menschenrechten und verankert fundamentale Prinzipien wie das Folterverbot und die Unantastbarkeit der Menschenwürde. Die Verfassung konstituiert die Bundesrepublik als freiheitlich-grundrechtlichen, föderativen, demokratischen und sozialen Bundesstaat mit Gewaltenteilung und parlamentarischer Demokratie. Schutzvorrichtungen gegen innere Aushöhlung sind durch Zwei-Drittel-Mehrheitsanforderungen und unveränderliche Kernbestimmungen (Artikel 79 Absatz 3) verankert. Die wehrhafte Demokratie wird durch Regelungen zur Verwirkung von Grundrechten (Artikel 9, 18, 21) gesichert. Das föderale Subsidiaritätsprinzip wird durch Mitwirkungsrechte der Länder im Bundesrat manifestiert, während eine starke Kanzlerposition die Stabilität der Regierung sichert. Die Religionsfreiheit und kirchliche Bezüge gehen auf Kircheneinfluss während der Ratifizierung zurück und werden durch mehrere Verfassungsartikel sowie die Inkorporation Weimarer Bestimmungen gewährleistet.