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Religionen im Gespräch

Religionen im Gespräch

Scharia - Eine Gefahr für das deutsche Recht? | Ep. 05

Veröffentlichung:3.7.2014

Dieses Video enthält eine mit einer Stunde Sendezeit umfangreiche Diskussion zum Islamischen Recht, der Scharia. 

Wer sich nicht voll verschleiert, wird ausgepeitscht. Wer stiehlt, wird amputiert. Wer die Religion wechselt, wird getötet. Für all das steht die Scharia, das islamische Recht.

Muslime verbinden mit dem Wort meist etwas anderes. Für sie ist „Scharia" die rechte Ordnung, der Weg zu Gott, das gute Leben. Auch für Juristen hat das Wort einen anderen Klang. „Die religiösen Vorschriften der Scharia genießen den Schutz des Grundgesetzes nach Art. 4", heißt es in einem Text des Deutschen Bundestages.

Was ist die Scharia? Bedroht sie unser Recht? Darüber spricht Wolfgang Reinbold mit Prof. Dr. Mathias Rohe, Direktor des Zentrums für Islam und Recht in Europa an der Universität Erlangen-Nürnberg, und dem Religionswissenschaftler Dr. Ibrahim Salama von der Universität Osnabrück.

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Im Gespräch „Sharia – eine Gefahr für das deutsche Recht?“ wird zunächst der schillernde Begriff „Sharia“ entpackt. Prof. Matthias Rohe betont: Sharia ist kein Gesetzbuch, sondern ein komplexes System islamischer Normen- und Quellenlehre, das religiöse Pflichten ebenso umfasst wie rechtliche Prinzipien und Auslegungsmethoden. Je nach Interpretation können Ergebnisse menschenrechtskompatibel sein – oder es entstehen problematische Lesarten (Ungleichheit der Geschlechter/Religionen, drakonische Strafen). Dr. Ibrahim Salama versteht Sharia als „Lebensweg“ und erinnert daran, dass viele als „Sharia“ wahrgenommene Praktiken in modernen Rechtsordnungen islamischer Länder abgeschafft oder politisch instrumentalisiert sind; real prägend bleiben v. a. Familien- und Erbrecht. Am Beispiel Ägyptens wird differenziert: Schon seit 1980 nennen Verfassungen die „Prinzipien der Sharia“; heikel werden Konkretisierungen (z. B. salafistische Lesarten), die Fortschritte im Eherecht gefährden könnten. Für Deutschland gilt: Nach Art. 4 GG genießen religiöse Vorschriften Schutz – in den Grenzen der Verfassung. Praktisch zeigte sich das beim Moscheebau: Baurechtlich sind Moscheen wie Kirchen zu behandeln; Konflikte werden sozial besser als juristisch gelöst. Polygamie ist hier unzulässig; im Ausland wirksam geschlossene Mehrehen erzeugen jedoch zivilrechtliche Ansprüche (z. B. Unterhalt) unter Beachtung ordre public. Ein viel diskutierter Fehlfall war die „Frankfurter Entscheidung“: Dort wurde fälschlich mit „Sharia“ begründet – korrekt wäre marokkanisches Recht und ggf. ordre public gewesen. In der Schule empfehlen die Referenten Augenmaß: Koedukativer Schwimm-/Sportunterricht kann vor der Pubertät grundsätzlich verpflichtend sein; ab Pubertät sind pragmatische Lösungen (Burkini, Umkleiden) möglich, ohne überzogene Sonderwünsche zu bedienen. Beim Kopftuch für Lehrerinnen kritisieren sie pauschale Verbote als unverhältnismäßig und inkonsistent (z. B. im islamischen Religionsunterricht erlaubt, sonst verboten) und plädieren für Einzelfalllösungen und eine einheitliche, grundrechtskonforme Linie. Insgesamt: Weniger Alarmismus, mehr präzises Recht, Kontextwissen und dialogische Konfliktlösung.

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