Der Artikel von Manfred L. Pirner analysiert Schulen in religiöser Trägerschaft und ihre begriffliche Erfassung im deutschen Schulsystem. Die traditionellen Begriffe "konfessionelle Schulen" oder "Bekenntnisschulen" werden als unscharf kritisiert, da sie weder überkonfessionell-christliche Träger noch nicht-christliche religiöse Schulen adäquat erfassen. In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen existieren staatliche Bekenntnisschulen mit unterschiedlichen rechtlichen Grundlagen: Niedersachsen regelt diese durch Schulgesetze, während Nordrhein-Westfalen sie in der Landesverfassung verankert hat. Im Schuljahr 2021/22 gibt es in Nordrhein-Westfalen 798 katholische und 89 evangelische Bekenntnisgrundschulen. Der Autor schlägt vor, künftig dem internationalen Sprachgebrauch zu folgen und von "religiösen Schulen" zu sprechen, um die zunehmende Vielfalt mit jüdischen und islamischen Schulen einzubeziehen. Die historische Entwicklung wird vom Frühmittelalter über die Reformation bis zur Gegenwart nachgezeichnet, wobei die Weimarer Verfassung und das Grundgesetz zentrale Wendepunkte darstellen. Das Grundgesetz betont die Bedeutung von Privatschulen zur Vermeidung staatlicher Bildungsmonopole und garantiert das Recht zur Errichtung privater Schulen unter bestimmten Bedingungen. Die verschiedenen internationalen Begrifflichkeiten (faith schools in Großbritannien, religious schools in den USA) zeigen die kulturellen Unterschiede bei der Verhältnisbestimmung zwischen Staat und religiösen Schulträgern.