Der Artikel behandelt die Missio canonica als spezielle kirchliche Sendung in der katholischen Kirche zur Erteilung von Religionsunterricht. Der Begriff, abgeleitet vom lateinischen Wort für Sendung (missio) und vom griechischen Kanon (Richtschnur), bezeichnet im deutschen Staatskirchenrecht die bischöfliche Unbedenklichkeitserklärung für Religionslehrerinnen und -lehrer. Während Kleriker kraft ihrer Weihe automatisch Religionsunterricht erteilen dürfen, benötigen Laien diese ausdrückliche Bevollmächtigung. Historisch entstand die Notwendigkeit der Missio canonica mit der Säkularisierung des Schulsystems im 19. Jahrhundert und wurde 1848 zum Kampfwort der katholischen Bischöfe. Der Codex Iuris Canonici von 1917 unterschied noch zwischen Klerikern und Laien, während der CIC von 1983 beide gleichberechtigt als Lehrkräfte behandelt, ohne den Begriff Missio canonica explizit zu verwenden. Im deutschen Verfassungsrecht (Weimarer Reichsverfassung und Grundgesetz) wurde eine konstruktive Neuordnung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirchen etabliert, wonach Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt wird. Diese Übereinstimmung wird durch drei Mechanismen gesichert: Beteiligung bei Lehrplänen, Genehmigung von Lehrbüchern und eben die Bevollmächtigung der Lehrkräfte. Der Artikel belegt, dass vergleichbare Autorisierungsmechanismen auch in anderen Religionsgemeinschaften existieren (jüdische Genehmigung, evangelische Vokation, islamische Idschaza). Die theologische Begründung liegt in der kirchlichen Auffassung, dass das Erziehungsrecht primär bei den Eltern liegt und alle Mitwirkenden im Namen und mit Zustimmung der Eltern tätig werden. Damit verbunden ist die Forderung, dass Schülerinnen und Schüler im Religionsunterricht die Lehre der Kirche kennenlernen und nicht von privaten theologischen Ansichten einzelner Lehrkräfte beeinflusst werden sollen.