Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wurde am 23. Mai 1949 verkündet und trat am 24. Mai 1949 in Kraft. Der Artikel dokumentiert die verfassungsrechtliche Entwicklung Deutschlands vom 19. Jahrhundert bis 1949, einschließlich der gescheiterten Paulskirchenverfassung von 1848 und der Weimarer Reichsverfassung von 1919. Nach dem Zweiten Weltkrieg war Deutschland in vier Besatzungszonen geteilt, weshalb die westlichen Alliierten die Schaffung eines westdeutschen Staates anstrebten. Die Londoner Sechs-Mächte-Konferenz von 1948 führte zur Forderung an deutsche Ministerpräsidenten, eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen. Der Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee erarbeitete einen Verfassungsentwurf als Grundlage für die Arbeit des Parlamentarischen Rates. Der Parlamentarische Rat, bestehend aus 65 Mitgliedern der westdeutschen Landtage, war trotz anderslautender Bezeichnung eine verfassungsgebende Versammlung. Die Mitglieder einigten sich darauf, dass das Grundgesetz ein Provisorium für ein wiedervereinigtes Deutschland sein sollte. Wichtige Verfassungsziele waren in der Präambel und in Artikel 23 festgeschrieben, und Artikel 146 sah die Aufhebung des Grundgesetzes bei Annahme einer neuen Verfassung vor. Das Grundgesetz wurde am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat angenommen und am 23. Mai 1949 feierlich verkündet. Die föderale Struktur und die starke Stellung der Bundesregierung bei gleichzeitiger Entmachtung des Staatsoberhaupts unterschieden das Grundgesetz grundlegend von der Weimarer Reichsverfassung. Mit dem Grundgesetz konstituierte sich die Bundesrepublik Deutschland und begann allmählich, ihre völkerrechtliche Souveränität wiederzuerlangen.