Das Medium eignet sich für den Religionsunterricht in Klasse 10 besonders für die Themen Menschenwürde, Lebensschutz, Embryonenschutz, Schwangerschaft, Bioethik, Menschenrechte, Personsein, christliches Menschenbild und Verantwortung. Seine besondere didaktische Bedeutung liegt darin, dass Hoerster eine kontroverse Position vertritt und damit die Frage aufwirft, auf welcher Grundlage Menschen ein Lebensrecht besitzen. Der Text ermöglicht deshalb nicht nur die Beschäftigung mit dem Beginn menschlichen Lebens, sondern vor allem eine grundlegende Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Begründungen menschlicher Würde und menschlicher Rechte.
Für den Unterricht ist zunächst eine wichtige begriffliche Differenzierung erforderlich. Die Frage, wann biologisches menschliches Leben beginnt, ist nicht identisch mit der ethischen Frage, ab wann dieses Leben Träger eines bestimmten moralischen oder rechtlichen Schutzanspruchs ist. Hoersters Text behandelt vor allem die zweite Frage. Diese Unterscheidung sollte bereits zu Beginn deutlich gemacht werden, damit biologische, philosophische, rechtliche und religiöse Argumentationsebenen nicht miteinander vermischt werden.
Als Einstieg kann eine offene Frage verwendet werden: „Wovon sollte das Recht eines Menschen auf Leben abhängen?“ Die Lernenden können zunächst mögliche Antworten sammeln. Denkbare Kriterien sind die Zugehörigkeit zur menschlichen Spezies, die Befruchtung, Empfindungsfähigkeit, Bewusstsein, Ichbewusstsein, Geburt, Beziehungsfähigkeit, Menschenwürde oder Gottebenbildlichkeit. Diese Sammlung wird zunächst nicht bewertet. Sie macht vielmehr sichtbar, dass unterschiedliche Kriterien möglich sind und jeweils begründet werden müssen.
Anschließend kann eine zweite Leitfrage gestellt werden: „Besitzt ein Mensch ein Recht auf Leben, weil er Mensch ist, oder weil er bestimmte Fähigkeiten und Interessen besitzt?“ Diese Frage führt unmittelbar zum Grundkonflikt zwischen Hoersters interessenbezogenem Ansatz und anderen anthropologischen beziehungsweise religiösen Positionen.
Vor der eigentlichen Textarbeit sollten zentrale Begriffe geklärt werden. Dazu gehören Lebensrecht, Überlebensinteresse, Lebensinteresse, Überlebensinstinkt, Bewusstsein, Ichbewusstsein, Empfindungsfähigkeit, Embryo, Menschenrecht und Geburt. Besonders wichtig ist die genaue Unterscheidung zwischen Empfindungsfähigkeit und Überlebensinteresse. Hoerster bestreitet nicht, dass vorgeburtliches Leben Empfindungen oder bestimmte Formen des Bewusstseins entwickeln kann. Daraus folgt für ihn jedoch noch kein auf die eigene zukünftige Existenz gerichtetes Überlebensinteresse.
Für die Texterschließung empfiehlt sich eine strukturierte Argumentationsanalyse. Die Lernenden können zunächst Hoersters zentrale These markieren. Danach suchen sie nach seiner Definition des Überlebensinteresses, seinen Argumenten gegen ein Überlebensinteresse des Embryos und seiner Begründung für die Geburt als relevante Grenze. Abschließend rekonstruieren sie die gesamte Argumentationskette in eigenen Worten.
Ein mögliches Schema lautet: Ein Recht schützt ein bestimmtes Interesse. Das Recht auf Leben schützt das Überlebensinteresse. Ein Überlebensinteresse setzt nach Hoerster Ichbewusstsein voraus. Beim Embryo lassen sich keine entsprechenden Anzeichen feststellen. Deshalb kann das Lebensrecht nach seiner Argumentation nicht bereits mit einem vorhandenen Überlebensinteresse des Embryos begründet werden. Aus Gründen des vorsorglichen Schutzes wählt Hoerster dennoch die Geburt als eindeutige Grenze für die rechtliche Zuschreibung.
Gerade die Rekonstruktion dieser Argumentationskette ist didaktisch wichtig. Die Lernenden sollten zunächst verstehen, wie Hoerster argumentiert, bevor sie seine Position beurteilen. Dadurch wird zwischen der sachlichen Wiedergabe einer philosophischen Position und der eigenen ethischen Bewertung unterschieden.
Anschließend kann das Konzept des Überlebensinteresses genauer untersucht werden. Die Lernenden können Beispiele unterschiedlicher Lebewesen und Entwicklungsstadien betrachten und überlegen, welche Merkmale nach Hoersters Definition für ein Überlebensinteresse sprechen könnten. Dabei sollte deutlich werden, dass körperliche Reaktionen, Schmerzempfinden und ein biologischer Überlebensinstinkt für Hoerster nicht automatisch ein bewusstes Interesse am zukünftigen Weiterleben darstellen.
Eine zentrale didaktische Herausforderung liegt in Hoersters Aussage, auch Neugeborene hätten zunächst noch kein Überlebensinteresse in seinem spezifischen Sinn. Diese Position kann bei Lernenden Irritationen hervorrufen. Gerade deshalb muss deutlich zwischen Hoersters Beschreibung eines bestimmten Interesses und der Frage nach dem tatsächlichen moralischen beziehungsweise rechtlichen Schutz eines Neugeborenen unterschieden werden. Hoerster selbst zieht aus seiner Annahme nicht den Schluss, Neugeborenen das Lebensrecht zu verweigern. Vielmehr wählt er gerade die Geburt als Grenze, um ein möglicherweise entstehendes Überlebensinteresse sicher zu schützen.
An dieser Stelle bietet sich eine kritische Prüfung des Zusammenhangs zwischen Eigenschaften und Rechten an. Die Lernenden können fragen, ob ein fundamentales Menschenrecht davon abhängig gemacht werden sollte, dass ein Mensch bestimmte geistige Fähigkeiten besitzt. Diese Frage ermöglicht eine weiterführende Diskussion über Menschen, die bestimmte Fähigkeiten noch nicht entwickelt haben oder dauerhaft nicht ausüben können. Dabei sollte sorgfältig zwischen Hoersters tatsächlicher Argumentation und weiterführenden kritischen Fragen unterschieden werden.
Methodisch eignet sich hierfür eine Argumentationstabelle. In einer Spalte wird Hoersters Behauptung festgehalten, in einer zweiten seine Begründung, in einer dritten mögliche Einwände und in einer vierten mögliche Antworten auf diese Einwände. Dadurch lernen die Lernenden, philosophische Argumentationen nicht nur wiederzugeben, sondern auf ihre Voraussetzungen und Konsequenzen hin zu untersuchen.
Besonders ergiebig ist Hoersters Vergleich mit der Volljährigkeitsgrenze. Die Lernenden können untersuchen, warum rechtliche Grenzen nicht immer exakt mit natürlichen Entwicklungsprozessen übereinstimmen. Persönliche Reife entsteht schrittweise, während das Recht eine eindeutige Altersgrenze benötigt. Ähnlich argumentiert Hoerster bei der Geburt. Das Überlebensinteresse entsteht seiner Auffassung nach kontinuierlich, das Recht benötigt jedoch eine klar erkennbare Grenze. Dadurch kann der Unterschied zwischen biologischer beziehungsweise psychischer Entwicklung und rechtlicher Grenzziehung verdeutlicht werden.
Ein weiterer Schwerpunkt sollte auf Hoersters Vorsichtsargument liegen. Das Lebensrecht besitzt für ihn eine besondere Bedeutung, weil vom Weiterleben die Verwirklichung aller weiteren selbstbezogenen Interessen abhängt. Deshalb fordert er bei Unsicherheit eine Entscheidung zugunsten des möglichen Überlebensinteresses. Die Lernenden können untersuchen, ob dieses Vorsichtsprinzip überzeugend ist und ob daraus möglicherweise auch andere Grenzziehungen abgeleitet werden könnten.
Für den Religionsunterricht bietet sich besonders ein Vergleich mit der christlichen Vorstellung der Gottebenbildlichkeit an. Eine christliche Begründung der Menschenwürde macht die Würde eines Menschen grundsätzlich nicht davon abhängig, ob er bestimmte geistige Fähigkeiten aktuell besitzt. Der Mensch besitzt Würde aufgrund seines Menschseins und seiner Beziehung zu Gott. Hoerster entwickelt dagegen eine philosophische Argumentation, die das Lebensrecht zunächst mit einem bestimmten Interesse verbindet.
Die Lernenden können beide Ansätze anhand einer Vergleichsmatrix untersuchen. Kriterien können die Grundlage der Menschenwürde, die Bedeutung menschlicher Fähigkeiten, der Beginn des Schutzanspruchs, das Verständnis des Lebensrechts und mögliche Konsequenzen für den Embryonenschutz sein. Dadurch wird sichtbar, dass unterschiedliche Antworten auf bioethische Fragen häufig aus unterschiedlichen Menschenbildern und Begründungsmodellen hervorgehen.
Auch ein Vergleich mit einem potentialitätsbezogenen Argument ist möglich. Danach könnte ein Embryo deshalb besonderen Schutz verdienen, weil er die natürliche Möglichkeit besitzt, sich zu einer Person mit Bewusstsein und Selbstbewusstsein zu entwickeln. Hoersters Position kann diesem Gedanken gegenübergestellt werden. Die Lernenden können prüfen, ob ein zukünftiges mögliches Interesse bereits gegenwärtige Rechte begründen kann.
Eine weitere Vergleichsmöglichkeit bietet das Kriterium der Zugehörigkeit zur menschlichen Spezies. Die Lernenden können untersuchen, ob allein das biologische Menschsein zur Begründung eines Lebensrechts ausreicht oder ob zusätzliche moralisch relevante Eigenschaften erforderlich sind. Dabei lassen sich unterschiedliche Begründungstypen systematisch unterscheiden, ohne bereits eine bestimmte Position vorzugeben.
Methodisch eignet sich dafür eine Gegenüberstellung verschiedener Begründungsmodelle. Ein Modell begründet Lebensschutz mit dem Menschsein, ein weiteres mit Gottebenbildlichkeit, ein weiteres mit Potentialität und Hoerster mit dem Überlebensinteresse. Die Lernenden untersuchen jeweils Ausgangspunkt, Stärke, mögliche Probleme und Konsequenzen. Dadurch wird die ethische Urteilsbildung vorbereitet.
Aufgrund der Sensibilität des Themas sollte der Unterricht konsequent sachorientiert gestaltet werden. Persönliche Erfahrungen mit Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch oder familiären Entscheidungen sollten nicht eingefordert werden. Die Lernenden müssen jederzeit die Möglichkeit haben, philosophische und religiöse Positionen zu diskutieren, ohne persönliche Erfahrungen offenlegen zu müssen. Ebenso sollte vermieden werden, Personen aufgrund ihrer Position moralisch zu bewerten.
Für eine abschließende ethische Urteilsbildung können die Lernenden die Frage bearbeiten, welche Kriterien bei der Begründung eines Rechts auf Leben berücksichtigt werden sollten. Sie unterscheiden zunächst biologische Tatsachen, philosophische Kriterien, religiöse Vorstellungen und rechtliche Überlegungen. Anschließend prüfen sie Argumente und Gegenargumente und formulieren ein begründetes Urteil.
Das Medium fördert damit Sachkompetenz, Deutungskompetenz, Argumentationskompetenz, Perspektivübernahme und ethische Urteilskompetenz. Seine besondere Stärke besteht darin, dass die Lernenden erkennen können, dass Aussagen über Menschenwürde und Lebensrecht nicht nur unterschiedliche Ergebnisse hervorbringen, sondern auf unterschiedlichen grundlegenden Vorstellungen davon beruhen können, was den Menschen auszeichnet und warum menschliches Leben moralischen Schutz verdient.
Prüfungsfragen für eine Klausur in Klasse 10 mit Musterantworten
Aufgabe 1: Beschreiben Sie die zentrale Fragestellung des Textes von Hoerster.
Musterantwort:
Hoerster beschäftigt sich mit der Frage, ab welchem Zeitpunkt ein menschliches Individuum ein Recht auf Leben besitzen soll. Dabei interessiert ihn besonders, ob bereits einem Embryo dieses Recht zugesprochen werden muss.
Seine Argumentation verbindet das Recht auf Leben mit einem sogenannten Überlebensinteresse. Deshalb fragt er, ab welchem Entwicklungsstadium ein Mensch ein bewusstes Interesse an seinem eigenen Weiterleben besitzt.
Die zentrale Fragestellung lautet somit nicht einfach, wann biologisches menschliches Leben beginnt, sondern ab wann dieses Leben nach Hoersters Kriterien Träger eines Lebensrechts sein soll.
Aufgabe 2: Arbeiten Sie heraus, was Hoerster unter einem Überlebensinteresse versteht.
Musterantwort:
Hoerster versteht unter einem Überlebensinteresse ein besonderes Interesse eines Individuums an seiner eigenen zukünftigen Existenz.
Dieses Interesse setzt nach seiner Auffassung mehr voraus als Empfindungsfähigkeit oder einfache Formen des Bewusstseins. Auch körperliche Abwehrreaktionen reichen nicht aus.
Hoerster verbindet das Überlebensinteresse vielmehr mit einem Ichbewusstsein. Ein Individuum muss sich in einer bestimmten Weise als eigenes Wesen wahrnehmen können, dessen Existenz sich in der Zukunft fortsetzt.
Das Überlebensinteresse unterscheidet sich deshalb für Hoerster sowohl von einem momentanen Interesse als auch von einem biologischen Überlebensinstinkt.
Aufgabe 3: Erläutern Sie, warum Hoerster Empfindungsfähigkeit und Überlebensinteresse voneinander unterscheidet.
Musterantwort:
Empfindungsfähigkeit bedeutet zunächst, dass ein Lebewesen bestimmte Reize wahrnehmen und beispielsweise auf angenehme oder unangenehme Zustände reagieren kann.
Nach Hoerster reicht dies jedoch nicht aus, um ein Überlebensinteresse zu besitzen. Ein solches Interesse richtet sich nicht nur auf einen gegenwärtigen Zustand, sondern auf das eigene zukünftige Weiterleben.
Deshalb setzt ein Überlebensinteresse nach seiner Auffassung ein weiter entwickeltes Bewusstsein voraus. Hoerster verweist darauf, dass auch Tiere Empfindungen und bestimmte Interessen besitzen können, ohne dass daraus automatisch das von ihm gemeinte Überlebensinteresse folgt.
Aufgabe 4: Erklären Sie, warum körperliche Abwehrreaktionen nach Hoerster kein ausreichender Beleg für ein Überlebensinteresse sind.
Musterantwort:
Körperliche Abwehrreaktionen zeigen zunächst, dass ein Organismus auf bestimmte Reize reagiert. Daraus kann jedoch nicht automatisch geschlossen werden, dass der Organismus bewusst an seinem zukünftigen Weiterleben interessiert ist.
Hoerster weist darauf hin, dass auch Tiere oder einfachere Lebewesen Abwehrreaktionen zeigen können. Solche Reaktionen können biologisch erklärt werden und müssen kein Ichbewusstsein voraussetzen.
Für ein Überlebensinteresse verlangt Hoerster deshalb mehr als die bloße Reaktion auf eine Gefahr. Es müssen Hinweise auf ein bewusstes Interesse an der eigenen zukünftigen Existenz vorhanden sein.
Aufgabe 5: Analysieren Sie Hoersters Argumentation gegen die Annahme eines Überlebensinteresses beim Embryo.
Musterantwort:
Hoersters Argumentation beginnt mit der Annahme, dass das Recht auf Leben ein vorhandenes Überlebensinteresse schützen soll.
Ein Überlebensinteresse setzt nach seiner Definition ein Ichbewusstsein voraus. Ein Individuum muss in irgendeiner Form ein auf seine eigene zukünftige Existenz gerichtetes Interesse besitzen.
Hoerster erkennt an, dass ein Embryo im Verlauf seiner Entwicklung Empfindungsfähigkeit und bestimmte Hirnfunktionen entwickeln kann. Diese Eigenschaften reichen für ihn jedoch nicht aus.
Da nach seiner Auffassung keine beobachtbaren Hinweise auf ein Ichbewusstsein und ein bewusstes Interesse am zukünftigen Weiterleben vorliegen, schreibt er dem Embryo kein Überlebensinteresse in seinem spezifischen Sinn zu.
Aus dieser Voraussetzung folgt für Hoerster, dass ein Lebensrecht des Embryos nicht über ein bereits vorhandenes Überlebensinteresse begründet werden kann.
Aufgabe 6: Erläutern Sie, warum Hoerster trotz seiner Annahme über die Entwicklung des Überlebensinteresses die Geburt als Grenze für das Lebensrecht vorschlägt.
Musterantwort:
Hoerster geht davon aus, dass sich ein Überlebensinteresse erst nach der Geburt allmählich entwickelt. Trotzdem schlägt er nicht den späteren tatsächlichen Beginn dieses Interesses als rechtliche Grenze vor.
Ein Grund besteht darin, dass sich der genaue Zeitpunkt der Entstehung eines Überlebensinteresses nur schwer bestimmen lässt. Die Geburt ist dagegen ein eindeutig feststellbares Ereignis.
Außerdem misst Hoerster dem Lebensrecht eine besonders große Bedeutung bei. Da vom Weiterleben die Verwirklichung vieler weiterer Interessen abhängt, soll bei Unsicherheit vorsichtig entschieden werden.
Die Geburt bietet für ihn deshalb eine klare Grenze, die ein möglicherweise entstehendes Überlebensinteresse frühzeitig schützt.
Aufgabe 7: Erklären Sie Hoersters Grundsatz, im Zweifel für das Überlebensinteresse und das Recht auf Leben zu entscheiden.
Musterantwort:
Hoerster betrachtet das Überlebensinteresse als besonders bedeutsam, weil ohne das Weiterleben auch andere persönliche Interessen nicht mehr verwirklicht werden können.
Deshalb soll bei Unsicherheit über das Vorhandensein eines Überlebensinteresses kein Risiko eingegangen werden, dieses Interesse ungeschützt zu lassen.
Der Grundsatz bedeutet, dass bei begründeten Zweifeln eher zu viel als zu wenig Schutz gewährt werden soll.
Dieses Vorsichtsargument erklärt, warum Hoerster die Geburt als rechtliche Grenze wählt, obwohl er das tatsächliche Entstehen des Überlebensinteresses erst später vermutet.
Aufgabe 8: Erläutern Sie Hoersters Vergleich zwischen dem Lebensrecht und der Volljährigkeitsgrenze.
Musterantwort:
Hoerster verweist darauf, dass persönliche Reife nicht plötzlich an einem bestimmten Geburtstag entsteht. Sie entwickelt sich schrittweise und bei verschiedenen Menschen unterschiedlich.
Trotzdem benötigt das Recht eine klare Volljährigkeitsgrenze. Diese Grenze muss nicht exakt den individuellen Entwicklungsstand jedes Menschen widerspiegeln.
Ähnlich argumentiert Hoerster beim Lebensrecht. Das Überlebensinteresse entwickelt sich seiner Auffassung nach allmählich. Eine rechtliche Regelung benötigt jedoch eine eindeutig bestimmbare Grenze.
Mit diesem Vergleich möchte Hoerster zeigen, dass eine rechtliche Grenzziehung nicht exakt mit einem kontinuierlichen biologischen oder psychischen Entwicklungsprozess übereinstimmen muss.
Aufgabe 9: Vergleichen Sie Hoersters Begründung des Lebensrechts mit der christlichen Vorstellung der Gottebenbildlichkeit.
Musterantwort:
Hoerster begründet das Lebensrecht vor allem über ein bestimmtes Interesse. Entscheidend ist für ihn, ob ein Individuum ein Überlebensinteresse besitzt beziehungsweise ob dieses vorsorglich geschützt werden muss.
Die christliche Vorstellung der Gottebenbildlichkeit setzt an einer anderen Stelle an. Die Würde des Menschen wird nicht davon abhängig gemacht, ob er bestimmte Fähigkeiten wie Ichbewusstsein aktuell besitzt. Der Mensch besitzt Würde aufgrund seines Menschseins und seiner besonderen Beziehung zu Gott.
Eine Gemeinsamkeit besteht darin, dass beide Positionen menschliches Leben unter moralischen Schutz stellen können. Die Begründungen unterscheiden sich jedoch deutlich.
Hoerster argumentiert interessenbezogen und philosophisch. Die Gottebenbildlichkeit begründet die Würde des Menschen religiös und macht sie grundsätzlich nicht von aktuell vorhandenen geistigen Fähigkeiten abhängig.
Aufgabe 10: Vergleichen Sie Hoersters Überlebensinteresse mit dem Kriterium der Potentialität.
Musterantwort:
Hoersters Ansatz richtet sich auf ein aktuell vorhandenes beziehungsweise vorsorglich zu schützendes Überlebensinteresse. Entscheidend ist zunächst, welche Eigenschaften und Interessen ein Individuum tatsächlich besitzt.
Das Potentialitätsargument setzt dagegen bei zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten an. Ein Embryo besitzt danach eine besondere Schutzwürdigkeit, weil er sich unter geeigneten Bedingungen zu einem Menschen mit Bewusstsein, Selbstbewusstsein und weiteren Fähigkeiten entwickeln kann.
Der Unterschied besteht deshalb vor allem in der Bedeutung der Zukunft. Das Potentialitätsargument berücksichtigt die zukünftige Entwicklung bereits für den gegenwärtigen moralischen Status. Hoerster verlangt dagegen stärkere Gründe dafür, ein noch nicht vorhandenes Interesse bereits gegenwärtig wie ein bestehendes Interesse zu behandeln.
Aufgabe 11: Wenden Sie Hoersters Argumentation auf folgende Behauptung an: „Sobald ein Embryo Schmerzen empfinden kann, besitzt er nach Hoerster automatisch ein Recht auf Leben.“
Musterantwort:
Diese Behauptung entspricht nicht Hoersters Argumentation.
Hoerster bestreitet nicht, dass ein Embryo im Verlauf seiner Entwicklung Empfindungsfähigkeit entwickeln kann. Schmerzempfinden könnte deshalb ein moralisch relevantes Interesse daran begründen, Schmerzen zu vermeiden.
Das ist jedoch nicht identisch mit dem von Hoerster beschriebenen Überlebensinteresse. Dieses setzt nach seiner Auffassung ein Ichbewusstsein und ein Interesse an der eigenen zukünftigen Existenz voraus.
Aus Empfindungsfähigkeit allein folgt nach Hoerster deshalb noch nicht automatisch das von ihm über das Überlebensinteresse begründete Recht auf Leben.
Aufgabe 12: Analysieren Sie eine mögliche Stärke und eine mögliche Schwierigkeit von Hoersters interessenbezogener Begründung des Lebensrechts.
Musterantwort:
Eine Stärke seines Ansatzes besteht darin, dass Hoerster versucht, genau zu erklären, was durch ein Recht geschützt werden soll. Das Recht auf Leben erhält bei ihm eine konkrete Funktion: Es schützt das Interesse einer Person an ihrem eigenen Weiterleben.
Dadurch entsteht eine nachvollziehbare Verbindung zwischen Rechten und Interessen.
Eine Schwierigkeit besteht jedoch darin, dass fundamentale Rechte dadurch von bestimmten Fähigkeiten oder Interessen abhängig erscheinen können. Es stellt sich beispielsweise die Frage, wie mit Menschen umzugehen ist, die bestimmte geistige Fähigkeiten noch nicht entwickelt haben oder aktuell nicht ausüben können.
Hoersters Vorsichtsargument soll einen Teil dieser Schwierigkeit auffangen. Dennoch bleibt die grundsätzliche Frage bestehen, ob Menschenwürde und Lebensrecht überhaupt von einem bestimmten Bewusstseinszustand abhängig gemacht werden sollten.
Aufgabe 13: Erörtern Sie die Aussage: „Das Recht auf Leben sollte von der Fähigkeit zum Ichbewusstsein abhängen.“
Musterantwort:
Für die Aussage kann Hoersters Argument angeführt werden. Ein Recht schützt nach seiner Auffassung ein bestimmtes Interesse. Ein bewusstes Interesse am eigenen Weiterleben setzt ein Verständnis der eigenen Existenz und Zukunft voraus. Ichbewusstsein könnte deshalb als Kriterium für ein Überlebensinteresse dienen.
Gegen die Aussage spricht, dass grundlegende Menschenrechte dadurch von geistigen Fähigkeiten abhängig würden. Menschen unterscheiden sich jedoch hinsichtlich ihrer Fähigkeiten und ihres Entwicklungsstandes erheblich.
Aus einer christlichen Perspektive kann außerdem argumentiert werden, dass Menschenwürde nicht erworben werden muss. Sie hängt nicht davon ab, wie ausgeprägt Bewusstsein, Leistung oder Selbstständigkeit eines Menschen sind.
Auch das Problem einer genauen Grenze bleibt bestehen. Ichbewusstsein entsteht nicht notwendigerweise zu einem eindeutig feststellbaren Zeitpunkt.
Die Frage zeigt deshalb einen grundlegenden Konflikt zwischen einer eigenschaftsbezogenen und einer voraussetzungslosen Begründung menschlicher Würde. Für ein ethisches Urteil muss begründet werden, welche dieser Grundlagen für fundamentale Menschenrechte überzeugender erscheint.
Aufgabe 14: Erörtern Sie, ob die Geburt eine überzeugende Grenze für die rechtliche Zuschreibung des Lebensrechts darstellt.
Musterantwort:
Für die Geburt als Grenze spricht zunächst ihre Eindeutigkeit. Anders als bestimmte Entwicklungsstadien des Bewusstseins kann sie relativ klar festgestellt werden.
Auch Hoersters Vorsichtsargument spricht für diese Grenze. Obwohl er ein Überlebensinteresse erst später entstehen sieht, möchte er vermeiden, ein möglicherweise vorhandenes oder entstehendes Interesse unzureichend zu schützen.
Gegen die Geburt als entscheidende Grenze kann eingewendet werden, dass die Entwicklung des Menschen vor und nach der Geburt kontinuierlich verläuft. Viele biologische und neurologische Fähigkeiten verändern sich nicht plötzlich allein durch das Ereignis der Geburt.
Aus anderen ethischen oder religiösen Perspektiven könnte deshalb ein früherer Beginn des Lebensschutzes gefordert werden.
Die Geburt besitzt somit den Vorteil einer klaren rechtlichen Grenzziehung. Ob sie zugleich die überzeugendste moralische Grenze darstellt, hängt jedoch davon ab, mit welchen Kriterien Menschenwürde und Lebensrecht begründet werden.
Aufgabe 15: Beurteilen Sie Hoersters These, dass ein Embryo noch kein Überlebensinteresse besitzt.
Musterantwort:
Hoersters These ist innerhalb seiner eigenen Definition nachvollziehbar. Wenn ein Überlebensinteresse ein Ichbewusstsein und ein bewusstes Interesse an der eigenen zukünftigen Existenz voraussetzt, kann argumentiert werden, dass ein Embryo diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
Seine Argumentation unterscheidet außerdem sinnvoll zwischen Empfindungsfähigkeit, biologischen Abwehrreaktionen und einem bewussten Interesse am eigenen Weiterleben.
Kritisch ist jedoch zu fragen, ob gerade dieses Verständnis des Überlebensinteresses die richtige Grundlage für das Lebensrecht darstellt. Selbst wenn ein Embryo kein bewusstes Zukunftsinteresse besitzt, könnte sein moralischer Schutz mit anderen Argumenten begründet werden. Dazu gehören beispielsweise sein Menschsein, seine Entwicklungsmöglichkeit oder aus christlicher Perspektive seine von menschlichen Fähigkeiten unabhängige Würde.
Hoersters These über das Überlebensinteresse beantwortet deshalb nicht automatisch alle Fragen nach der moralischen Schutzwürdigkeit des Embryos.
Aufgabe 16: Beurteilen Sie, ob fundamentale Menschenrechte von bestimmten Fähigkeiten eines Menschen abhängig gemacht werden sollten.
Musterantwort:
Für eine Orientierung an Fähigkeiten kann sprechen, dass bestimmte Rechte konkrete Interessen schützen. Wenn ein Recht beispielsweise Selbstbestimmung sichern soll, spielt die Fähigkeit zur eigenen Entscheidung eine wichtige Rolle.
Bei fundamentalen Menschenrechten entstehen jedoch besondere Schwierigkeiten. Wenn das Lebensrecht unmittelbar von einer Fähigkeit wie Ichbewusstsein abhängig gemacht würde, müsste geklärt werden, wie mit Menschen umzugehen ist, die diese Fähigkeit noch nicht entwickelt haben oder zeitweise nicht ausüben können.
Eine christliche Begründung der Menschenwürde versucht gerade, eine solche Abhängigkeit zu vermeiden. Würde wird nicht durch Leistung oder geistige Fähigkeiten erworben.
Für fundamentale Schutzrechte erscheint es deshalb wichtig, Kriterien zu verwenden, die besonders schutzbedürftige Menschen nicht aufgrund fehlender Fähigkeiten ausschließen. Hoersters Ansatz bleibt dennoch bedeutsam, weil er die Frage aufwirft, welches Interesse durch ein bestimmtes Recht eigentlich geschützt werden soll.
Aufgabe 17: Entwickeln Sie Kriterien, anhand derer unterschiedliche Positionen zum Beginn des Lebensrechts miteinander verglichen werden können.
Musterantwort:
Ein erstes Kriterium ist die Begründung des Lebensrechts. Es muss gefragt werden, warum ein Mensch überhaupt ein Recht auf Leben besitzt.
Ein zweites Kriterium ist das Menschenbild. Es muss untersucht werden, welche Vorstellung vom Menschen der jeweiligen Position zugrunde liegt.
Ein drittes Kriterium betrifft die Bedeutung von Fähigkeiten. Es ist zu fragen, ob Bewusstsein, Ichbewusstsein oder Empfindungsfähigkeit für das Lebensrecht entscheidend sein sollen.
Ein viertes Kriterium ist die Potentialität. Dabei wird geprüft, welche Bedeutung die zukünftige Entwicklung eines menschlichen Individuums besitzt.
Ein fünftes Kriterium ist die Eindeutigkeit der Grenze. Eine rechtliche Regelung benötigt möglichst nachvollziehbare Kriterien.
Ein sechstes Kriterium ist die Schutzbedürftigkeit. Es sollte untersucht werden, ob eine Position besonders verletzliche Menschen ausreichend schützt.
Ein siebtes Kriterium betrifft die Menschenwürde. Es muss gefragt werden, ob Würde von Eigenschaften abhängig ist oder jedem Menschen grundsätzlich zukommt.
Ein achtes Kriterium ist die religiöse oder philosophische Begründung. Unterschiedliche Positionen können zu ähnlichen Ergebnissen gelangen und diese dennoch völlig unterschiedlich begründen.
Mit diesen Kriterien können verschiedene Positionen systematisch verglichen werden, bevor ein eigenes ethisches Urteil formuliert wird.
Aufgabe 18: Nehmen Sie begründet Stellung zu der Aussage: „Der moralische Wert menschlichen Lebens darf nicht von Bewusstsein und geistigen Fähigkeiten abhängig gemacht werden.“ Beziehen Sie Hoersters Position und eine christliche Perspektive ein.
Musterantwort:
Hoersters Position zeigt zunächst, warum Bewusstsein für bestimmte moralische Rechte relevant erscheinen kann. Wenn das Lebensrecht ein bewusstes Interesse am Weiterleben schützen soll, besitzt die Fähigkeit zu einem solchen Interesse eine besondere Bedeutung.
Gegen eine unmittelbare Abhängigkeit des moralischen Wertes von geistigen Fähigkeiten spricht jedoch, dass Menschen sehr unterschiedliche Fähigkeiten besitzen. Diese verändern sich außerdem im Verlauf des Lebens.
Eine christliche Perspektive begründet Menschenwürde nicht mit Bewusstsein oder Leistung, sondern beispielsweise mit der Gottebenbildlichkeit des Menschen. Dadurch soll die Würde unabhängig von Entwicklungsstand, Gesundheit und Leistungsfähigkeit geschützt werden.
Es erscheint daher sinnvoll, zwischen der Frage nach konkreten Interessen und der grundsätzlichen Würde eines Menschen zu unterscheiden. Bewusstsein kann für die Art bestimmter Interessen bedeutsam sein. Ob daraus jedoch der grundlegende moralische Wert eines menschlichen Lebens abgeleitet werden sollte, bedarf einer zusätzlichen Begründung.