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Münchner Theologische ZeitschriftRafael M. Rieger OFM

Münchner Theologische Zeitschrift,

Rafael M. Rieger OFM

„An den Fronten der Vergangenheit ist kein Sieg mehr zu erringen ...

Veröffentlichung:1.5.2026

Kircheninterne Strafverfahren sind ein spezifisches, sehr ambivalentes und komplexes, durchaus optimierungsbedürftiges, vielfach aber unverzichtbares, Instrumentarium zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs in der katholischen Kirche. Die Grundlage für die kirchlichen Strafverfahren bildet das kanonische Straf- und Strafprozessrecht, das im Wesentlichen für die katholische Weltkirche einheitlich geregelt ist.

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Kircheninterne Strafverfahren sind ein spezifisches, sehr ambivalentes und komplexes, durchaus optimierungsbedürftiges, vielfach aber unverzichtbares, Instrumentarium zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs in der katholischen Kirche. Die Grundlage für die kirchlichen Strafverfahren bildet das kanonische Straf- und Strafprozessrecht, das im Wesentlichen für die katholische Weltkirche einheitlich geregelt ist. Bei kirchlichen Strafverfahren sind die beiden Phasen der kanonischen Voruntersuchung und des Strafverfahrens im engeren Sinn zu unterscheiden. Für Letzteres ist ein gerichtlicher Strafprozess vorgesehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auch ein außergerichtliches Strafdekretverfahren durchgeführt werden. Es zeigt sich, dass den Ordinarien, insbesondere den Diözesanbischöfen, bei den kircheninternen Strafverfahren eine zentrale Rolle und damit eine hohe Verantwortung zukommt. Der folgende Beitrag widmet sich einem Teilaspekt der Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs in der katholischen Kirche, nämlich den kirchlichen Strafverfahren und fragt nach ihren spezifischen Möglichkeiten und Grenzen. Vorweg sind die unumstößlichen Fakten festzuhalten und wesentliche Begriffsklärungen zu treffen (1.). Des Weiteren erscheinen mir einige Anmerkungen hinsichtlich der kirchlichen Strafnormen zum „sexuellen Missbrauch“ von Nöten (2.). Sodann werde ich den Ablauf kirchlicher Strafprozesse skizzieren und die daran beteiligten Amtsträger in den Blick nehmen (3.). In einem letzten Schritt versuche ich, eine Antwort auf die Ausgangsfrage nach den spezifischen Möglichkeiten und Grenzen kirchlicher Strafverfahren zu geben (4.).

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