Der Artikel behandelt die kirchliche Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch an Kindern und Jugendlichen, die in den letzten zwei Jahrzehnten verstärkt in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt ist. Die Autor:in argumentiert, dass strafrechtliche und zivilrechtliche Verfahren zur Bewältigung dieser Tragödien unzureichend sind, da viele Täter bereits verstorben sind, Taten verjährt sind und Betroffene oft erst jahrzehntelang später realisieren, was ihnen widerfahren ist – häufig ohne sich jemandem anvertraut zu haben. Die Deutsche Bischofskonferenz reagierte auf diese Defizite mit der „Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids" (2020), die ein außergerichtliches Verfahren für Entschädigungsleistungen schuf. Dies anerkennt, dass die Kirche jenseits juristischer Haftung eine moralische institutionelle Mitverantwortung trägt.
Die Autor:in analysiert sodann Stärken und Verbesserungsbedarf des Verfahrens. Besonders würdigt sie den Einsatz weisungsunabhängiger Ansprechpersonen (mindestens eine Frau, ein Mann), die Vertrauensbeziehungen zu Betroffenen aufbauen sollen. Als zentral erachtet sie, dass nicht die Betroffenen, sondern die Kirche die Beweislast trägt – Maßstab ist allein die Plausibilität. Kritisch setzt sich die Autor:in mit der geplanten Verlagerung der Plausibilitätsprüfung auf von der Diözese angestellte Interventionsbeauftragte auseinander. Dies widerspreche dem Gedanken der Unabhängigkeit und schade dem Vertrauen der Betroffenen in die Kirche. Stattdessen fordert sie, dass Ansprechpersonen umfassenden Zugang zu Archivunterlagen und Personalakten des mutmaßlichen Täters haben müssen – ohne juristische Zweifel an dieser Praxis zu akzeptieren.