Artikel
Gesetzestext Strafgesetzbuch
Veröffentlichung:1.1.1970
Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Strafgesetzbuch
Ein Schwangerschaftsabbruch ist in bestimmten Situationen straffrei. Die Kosten können bei medizinischer Notwendigkeit oder nach einer Vergewaltigung von der Krankenkasse übernommen werden.
Religionsunterricht
10.1 Verantwortung für das Leben. Menschenwürde und Gottesebenbildlichkeit.
E1.3 Aspekte christlicher Anthropologie.
10.3 Das Leben verantworten: Grundfragen medizinischer Ethik.
11.1 / 4. Der Mensch als Mann und Frau.
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