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Schwangerschaftsabbruch nach § 218

Gesetzestext Strafgesetzbuch

Veröffentlichung:1.1.1970

Schwangerschaftsabbruch nach § 218 Strafgesetzbuch

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in bestimmten Situationen straffrei. Die Kosten können bei medizinischer Notwendigkeit oder nach einer Vergewaltigung von der Krankenkasse übernommen werden.

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Sekundarstufe I | Jahrgangsstufe 10

10.1 Verantwortung für das Leben. Menschenwürde und Gottesebenbildlichkeit.

Sekundarstufe II | E1 Religion und Mensch in einer pluralen Welt

E1.3 Aspekte christlicher Anthropologie.

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Sekundarstufe I | Jahrgangsstufe 10

10.3 Das Leben verantworten: Grundfragen medizinischer Ethik.

Sekundarstufe II | 11/1 Was ist der Mensch?

11.1 / 4. Der Mensch als Mann und Frau.

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18.11.2020

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