Der Artikel behandelt die Religionsmündigkeit als ein grundlegendes Selbstbestimmungsrecht von Kindern und Jugendlichen in religiösen Angelegenheiten, das im deutschen Gesetz über die religiöse Kindererziehung (RKEG) von 1921 verankert ist. Das RKEG regelt die Religionsmündigkeit in drei Stufen: Nach Vollendung des 10. Lebensjahres ist das Kind anzuhören, nach dem 12. Lebensjahr kann es nicht gegen seinen Willen zu einem anderen Bekenntnis erzogen werden, und nach dem 14. Lebensjahr ist es religionsmündig. Das Gesetz bezieht sich auf alle Aspekte der religiösen Orientierung, einschließlich Zugehörigkeit zu Religionsgemeinschaften, Teilnahme am Religionsunterricht, Kulthandlungen und Glaubenspraxen. Religiöse Erziehung wird als Bestandteil der Gesamterziehung verstanden und zielt auf die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes ab, wobei Religion und Weltanschauung gleichberechtigt behandelt werden. Das Gesetz steht in enger Verbindung mit Artikel 4 Grundgesetz (Glaubens- und Religionsfreiheit) und Artikel 6 Absatz 2 (Elternrecht) und sichert sowohl Eltern als auch Kindern die Glaubensfreiheit in ihrer positiven und negativen Form zu. Die Träger der religiösen Erziehung sind die gleichberechtigt gestellten Eltern, deren gemeinsames Erziehungsrecht mit wachsender Religionsmündigkeit des Kindes abnimmt. Das Elternrecht wird als